Satzung

Satzung des Saxstock e.V. als pdf-Datei

SATZUNG DES SAXSTOCK E.V.

Präambel

Basis und Motivation für unsere Arbeit als Saxstock e.V. ist der christliche Glaube, der uns über
Gemeinde- und Ortsgrenzen hinweg verbindet.
Wir denken, dass in den Gemeinden und insbesondere in unseren jungen Leuten ein enormes
Potential steckt und dass Gott sie ganz außerordentlich begabt und befähigt hat.
Darum wünschen wir uns sehr, dass unsere Jugendlichen neue Perspektiven entwickeln und Mut
haben, ihre Träume und Visionen Wirklichkeit werden zu lassen. Dass sie Gott Großes zutrauen
und von ihm erwarten, dass Er Situationen umkrempelt.
Wenn unsere jungen Menschen ihre eigenen Fähigkeiten erkennen und gemäß Gottes Plan
einsetzen, wenn sie mit Leidenschaft und Mut für biblische Werte einstehen, so wird dies weit
reichende Folgen haben. Sie selbst werden neu begeistert von unserem Herrn sein und so ihre
Kreise und Gemeinden ermutigen und bereichern und sie werden dazu beitragen, dass Jugendliche,
die bisher ohne Jesus leben, Ihn kennen lernen.
Wir wollen
● die Zusammenarbeit zwischen Gemeinden fördern und so die Einheit unter Christen
verschiedener Konfessionen stärken.
● Christen mit ähnlichen Ideen und Visionen zusammenbringen und so eine Basis für die
Entstehung neuer Projekte schaffen.
● junge Menschen erreichen, die Jesus nicht kennen, sie ein Stück an unserem Leben teilhaben
lassen und mit ihnen über unseren Glauben in’s Gespräch kommen.
● Christen ermutigen und unterstützen, eine Gemeinde zu finden und sich dort ihren Gaben
gemäß einzubringen.

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Saxstock e.V. und hat seinen Sitz in Dresden.
(2) Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.10. eines Jahres und endet zum 30.09. des
darauf folgenden Jahres. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpf-Geschäftsjahr.

§ 2 Zwecke und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion, der Jugendarbeit, der Kunst und Kultur
und der Völkerverständigung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Veranstaltung von christlichen Festivals und Konzerten,
b) die Durchführung von Seminaren und Workshops, die Lebensthemen junger Menschen
aufgreifen und sie in ihrer persönlichen und religiösen Entwicklung fördern,
c) die Förderung von Bands und jungen Künstlern aus dem In- und Ausland,
d) die Förderung des Austauschs zwischen christlichen und nichtchristlichen jungen
Menschen sowie von Christen mit unterschiedlichem konfessionellem Hintergrund im
Rahmen von Veranstaltungen, Treffen und Zusammenarbeit in Projekten und
e) die Zusammenarbeit mit ähnlichen Initiativen im In- und Ausland.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Erstattung von
Aufwendungen und die Zahlung angemessener Vergütung an Mitglieder, die im Dienst des
Vereins tätig sind, sind zulässig. Diese müssen vom Vorstand ausdrücklich bewilligt
werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden, bei Aufhebung oder bei Auflösung des
Vereins keine Anteile am Vermögen des Vereins erhalten.

§ 4 Persönliche Mitglieder
(1) Jede Person, die bereit ist, aktiv an der Verwirklichung des satzungsmäßigen Zweckes
mitzuarbeiten, kann persönliches Mitglied werden. Minderjährige können mit Vollendung
des 14. Lebensjahres Mitglied werden.
(2) Wer Mitglied werden möchte, hat dies dem Vorstand oder der von ihm beauftragten Person
schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet über den Mitgliedsantrag, teilt die
Entscheidung dem Bewerber schriftlich mit und nimmt ihn ggf. in die Mitgliederliste auf.
(3) Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss beendet
werden. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(4) Ein Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied schuldhaft das Ansehen oder die Interessen
des Vereins in schwerschwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung
obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Eingaben zur
Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds kann jedes Mitglied des Vorstandes und
die Mitgliederversammlung machen.
Vor der Entscheidung ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Der
Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich zu begründen. Das
ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang schriftlich
Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied den Kontakt zum Verein aufgegeben hat und
auf Nachfrage nicht reagiert.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und
Spenden ausgeschlossen.
(5) Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Über deren Höhe beschließt die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
(6) Die Mitgliedschaft ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme an bzw. Mitarbeit bei
Veranstaltungen des Vereins.

§ 5 Institutionelle Mitglieder
(1) Jede juristische Person, die bereit ist, aktiv an der Verwirklichung des satzungsmäßigen
Zweckes mitzuarbeiten, kann institutionelles Mitglied werden.
(2) Institutionelle Mitglieder benennen dem Vorstand eine entsprechend bevollmächtigte
natürliche Person als ihren Beauftragten. Diese Person repräsentiert das Mitglied gegenüber
dem Verein und innerhalb des Vereins; sie allein oder ihr schriftlich bevollmächtigter
Vertreter hat die gleichen Rechte, die auch natürlichen Mitgliedern zustehen.
Widerruft ein institutionelles Mitglied die Nominierung der als Beauftragten benannten
Person, so macht dieses dem Vorstand des Vereins davon Mitteilung. Die Mitteilung erfolgt
zum frühestmöglichen Zeitpunkt und muß den Zeitpunkt des Endes der
Beauftragungsbefugnis bezeichnen; sie sollte nach Möglichkeit gleich einen neuen
Beauftragten benennen. Hat ein Beauftragter eines institutionellen Mitglieds zum Zeitpunkt
des Erlöschens der Beauftragungsbefugnis ein Amt im Verein inne, verliert er dieses, falls
er nicht durch ein unmittelbar anschliessendes, anderes Mitgliedschaftsverhältnis berechtigt
wird.
(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.

§ 6 Finanzierung
Der Verein finanziert sich aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
(1) Aufgaben
a. Der Vorstand ist für die Leitung des Vereins verantwortlich. Er entscheidet über alle
Fragen des Vereinslebens. Er kann einzelne Fragen oder Aufgabenbereiche an Ausschüsse,
Mitglieder oder Beschäftigte delegieren, die im jeweiligen Aufgabenbereich in
Verantwortung gegenüber dem Vorstand tätig sind und Entscheidungen treffen können.
b. Der Vorstand hat jährlich einen Jahresabschluss zu erstellen und der
Mitgliederversammlung zu dessen Feststellung vorzulegen und zu erläutern.
c. Der Vorstand hat die Vereinsmitglieder über seine Arbeit regelmäßig zu informieren.
(2) Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Kassenwart und ggf. dem Schriftführer, maximal aber aus 7 Mitgliedern,
die von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt werden. Er bleibt solange im Amt,
bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode
aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds.
Stellt sich nur ein Kandidat für ein Amt innerhalb des Vorstands zur Wahl, benötigt er die
2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Bei mehreren Kandidaten ist eine einfache
Mehrheit erforderlich, die bei Bedarf durch Stichwahl ermittelt wird. Die Möglichkeit der
Stimmenthaltung kann ausgeschlossen werden.
Ein Vorstandsmitglied kann mit der Hälfte der Stimmen der Mitglieder seines Amtes
enthoben werden.
a. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB. Die
Vertretung kann durch den Vorstand durch schriftliche Vollmacht des allgemeinen
Geschäftsbetriebes auf einen Geschäftsführer übertragen werden.
b. Der Kassenwart ist verantwortlich für die Vereinsfinanzen. Entscheidungen, die die
Vereinsfinanzen nachhaltig tangieren, indem sie entweder über die Höhe des per dato
verfügbaren Finanzbetrages hinaus gehen oder indem sie zu regelmäßig wiederkehrenden
Ausgaben führen, bedürfen der Zustimmung des Kassenwartes.
c. Der Schriftführer ist verantwortlich dafür, dass sämtliche Vorstandsbeschlüsse oder
Eingaben einzelner Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß protokolliert werden. Die
Protokolle werden am Schluss jeder Vorstandssitzung verlesen und von den Anwesenden
bestätigt.
d. Gibt es innerhalb des Vorstands keinen Schriftführer, wird zu Beginn jeder
Vorstandssitzung statt dessen ein Protokollschreiber ernannt.
(3) Der Vorstand erarbeitet eine Geschäftsordnung, die mit ihrer Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung in Kraft tritt.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal durch den 1. oder 2.
Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung 4 Wochen vor dem Termin
einberufen. Die Mitglieder können bis spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen oder gegen den Termin Einspruch erheben. Mindestens 1 Woche vor der
Mitgliederversammlung sind die Ergänzungen auf gleichem Wege wie die Einladung
bekanntzugeben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind schriftlich 2 Wochen vor dem Termin
einzuberufen, wenn 1 Viertel der Mitglieder die Einberufung zu einer konkreten Frage
verlangen.
(2) Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl
der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig, sofern nicht 1/4 der Vereinsmitglieder gegen
den Termin Einspruch erhoben hat. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich
mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung kann Kassenprüfer einsetzen, deren Aufgabe darin besteht, die
Richtigkeit des Jahresabschlusses zu überprüfen.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und über
die Entlastung des Vorstandes. Sie kann dem Vorstand im Zusammenhang mit der
Entlastung Auflagen stellen.
(5) Über die Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll erstellt, welches vom 1.
Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw.
Protokollschreiber zu unterschreiben ist.

§ 10 Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3-Viertel-Mehrheit.
Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von 80% aller Mitglieder erforderlich;
die Zustimmung kann bei Nichtanwesenheit schriftlich erfolgen.

§ 11 Auflösung oder Beendigung
(1) Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 80% der Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für einen oder
mehrere der in §2 genannten Zwecke zu verwenden hat.
Sofern zu diesem Zeitpunkt Whirlwind Music e.V. weiterhin existiert und die erforderlichen
Kriterien aus Satz 1 erfüllt, fällt diesem das Vermögen zu.

§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung vom 01.12.2006 in Dresden beschlossen
worden.
(2) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Wird die Satzung vom Vereinsgericht oder vom zuständigen Finanzamt beanstandet, so ist
der Vorstand ermächtigt, entsprechende Satzungsänderungen vorzunehmen, die den
materiellen Inhalt der Satzung jedoch nicht berühren dürfen.

Dresden, den 01.12.2006

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